7 Mythen der "offenen Ladenkasse"

Eine Schublade, eine Geldkassette, eine Schatulle oder ähnliches kann eine offene Ladenkasse sein. Wir haben für Euch 7 Mythen der kleinen Kassen einmal zusammengetragen. Auf geht's!

  1. In Deutschland besteht keine Verpflichtung zum Einsatz einer Registrierkasse!
  2. Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich !!! festzuhalten.
  3. Tägliche Kassenaufzeichnungen
    Die Aufzeichnungspflichten sind somit nur dann erfüllt, wenn täglich ein Abschluss der Kasse in Form eines Kassenberichts,  sowie ggf.  des dazugehörigen Kassenzählprotokolls angefertigt wird. (Ein Zählprotokoll ist nicht unbedingt notwendig, kann aber zur Beweiskraft sinnvoll sein)
  4. Einführung einer sog. Kassen-Nachschau ab dem Jahr 2018
    d.h. ohne vorherige Ankündigung erscheint ein Prüfer der Finanzbehörde
  5. Auch für die Privatentnahme und die Privateinlage ist ein Beleg notwendig ! (Eigenbeleg)
  6. Einzelaufzeichnungspflicht ab 1.1.2017
    Nach den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung (GoB) und der ständigen Rechtsprechung gilt seit jeher untergesetzlich der Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht. 
    Zur Klarstellung wird die Pflicht nunmehr gesetzlich vorgegeben (§ 146 Abs. S. 1 AO).
    Die Einzelaufzeichnungspflicht bedeutet, dass aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle laufend zu erfassen, einzeln festzuhalten sowie aufzuzeichnen und aufzubewahren sind. Einzelne Vorgänge sollen sich so in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen können.
    Der BFH entwickelte eine Ausnahme von dieser Pflicht (BFH-Urteil vom 12.5.1966, BStBl III S. 372), welche von der Finanzverwaltung in dem Anwendungsschreiben zu den GoBD vom 14.11.2014 anerkannt ist.
    Von der Pflicht ausgenommen ist der Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung. Dies gilt für den Einzelhandel und vergleichbare Berufsgruppen aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität.
    Nach dem Anwendungsschreiben zu den GoBD stellt sich die Frage der Zumutbarkeit jedoch dann nicht, wenn elektronische Grundbuch-aufzeichnungen zur Erfüllung der Einzelaufzeichnungspflicht tatsächlich technisch geführt werden. Entsprechend gilt in diesen Fällen die Ausnahme nicht.
    Das Kassengesetz schreibt die Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht nunmehr gesetzlich fest. Sie ist qua Gesetz nur auf offene Ladenkassen anwendbar (§ 146 Abs. 1 S. 3, 4 AO).
    Damit wird die nach dem Anwendungsschreiben zu den GoBD geltende Finanzverwaltungspraxis ebenfalls in das Gesetz übertragen: Registrierkassen müssen Umsätze nach dem Auslaufen der im BMF-Schreiben vom 26.11.2010 geregelten Übergangsregelung, also ab 1.1.2017 einzeln aufzeichnen können (BStBl. I 2010, S. 1342, sog. „Kassenrichtlinie 2010“).
    Quelle: DStV
  7. Wechsel von der (veralteten) Registrierkasse zur offenen Ladenkasse
    Selbstverständlich kann man von der Registrierkasse zur offenen Ladenkasse wechseln. Die bisher verwendete Registrierkasse sollte dann allerdings vollständig aus dem Verkehr gezogen werden und nicht für „Notfälle“ (falls jemand mal einen elektronischen Beleg braucht…) bereitgehalten werden.

Beachte:
Die veraltete Registrierkasse incl. Bedienungsanleitung aber nicht entsorgen! Sie gehört für die Jahre, in denen sie eingesetzt wurde, auch zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen!

Empfehlung:
Wenn keine Bareinnahmen vorliegen und nur Barausgaben anfallen, dann sollten diese Barausgaben über das Konto „Kostenerfassung“ gebucht werden.

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