Gesetzlicher Mindestlohn, Branchen-Mindestlöhne, Mindestlohn-Ausnahmen

Was ändert sich mit der Mindestlohn-Erhöhung ab Januar 2017? Welche Mindestlohn-Ausnahmen gelten weiterhin? Und welche Branchen-Mindestlöhne liegen noch unter dem gesetzlichen Mindestlohn? Antworten gibt eine neue DGB-Broschüre.


Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 1. Januar 2017 von 8,50 Euro auf 8,84 Euro in der Stunde.


Mindestlohn-Ausnahmen

Wie geht's weiter mit den Mindestlohn-Ausnahmen?

Leider werden die meisten Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn weiterhin gelten – und zwar für:

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Auszubildende – unabhängig von ihrem Alter – im Rahmen der Berufsausbildung,
  • Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit (die IAB-Evaluation der Mindestlohn-Ausnahme für diese Personengruppe hat gezeigt, dass der befürchtete Drehtüreffekt nicht eintritt, wonach alle sechs Monate neue Langzeitarbeitslose eingestellt werden; aber auch die erhoffte bessere Integration der Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt wurde durch diese Ausnahme absolut nicht erreicht. Zudem stellt diese Ausnahme eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung dar),
  • Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet,
  • Praktikanten, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient,
  • Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen,
  • ehrenamtlich Tätige

Einige der Ausnahmen hat der DGB von Anfang an kritisiert

Mindestlohn für Zeitungszusteller

Was ist mit der Mindestlohn-Ausnahme für Zeitungszusteller?

Bisher hatten Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller keinen Anspruch auf den vollen bisherigen Mindestlohn von 8,50 Euro. Ab 1. Januar bekommt zwar auch diese Beschäftigtengruppe mindestens 8,50 Euro – aber eben noch nicht den neuen gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 Euro. Den gibt's für Zeitungszusteller erst ein Jahr später ab dem 1. Januar 2018.

Branchen-Mindestlöhne

Welche Branchen-Mindestlöhne weichen noch nach unten ab?

Für eine Übergangsfrist kann durch Tarifverträge mit Branchen-Mindestlöhnen, die bereits vor Einführung des Mindestlohngesetzes unter dem gesetzlichen Mindestlohn lagen, vom gesetzlichen Mindestlohn abgewichen werden. 2017 ist das noch für folgende Branchen relevant:

  • bei den Wäschereidienstleistungen im Objektkundenbereich Ost gilt der Branchenmindestlohn von derzeit 8,75 Euro noch bis Ende September 2017 und liegt damit noch 9 Cent unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns,
  • in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau steigt das Mindestentgelt zum Januar 2017 auf 8,60 Euro einheitlich für Ost und West, ab November 2017 dann auf 9,10 Euro,
  • in der Textil- und Bekleidungsindustrie Ost steigt der Mindestlohn zum November 2016 auf 8,75 Euro und wird ab Januar 2017 – wie für den Westbereich – auf den aktuellen gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 Euro angehoben.

Mindestlohn in der Leiharbeit

In der Leiharbeit gilt der Mindestlohn von derzeit 9 Euro (West) und 8,50 (Ost) bis zum 31. Dezember 2016. Laut einem aktuellen Tarifabschluss zwischen der DGB-Tarifgemeinschaft Leiharbeit und den Arbeitgeberverbänden iGZ und BAP beträgt der Stundenlohn in der untersten Entgeltgruppe ab 1.1.2017 im Osten 8,84 Euro und im Westen 9,00 Euro.

 

Artikelquelle: www.dgb.de